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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2009 - L 2 AL 14/06   

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https://dejure.org/2009,36740
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2009 - L 2 AL 14/06 (https://dejure.org/2009,36740)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.05.2009 - L 2 AL 14/06 (https://dejure.org/2009,36740)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - L 2 AL 14/06 (https://dejure.org/2009,36740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - Übergangsgeld - Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Zeiträume vor dem 1.5.2004 - unmittelbarer Anschluss iS von § 51 Abs 5 SGB 9

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - Übergangsgeld - Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Zeiträume vor dem 1.05.2004 - unmittelbarer Anschluss iS von § 51 Abs 5 SGB IX

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2009 - L 2 AL 14/06
    Zuletzt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R, ausgeführt, dass im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der Entlassung aus der stationären Reha und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung von lediglich acht Wochen und vier Tagen eine Leistungsverpflichtung der Beigeladenen zu 2. "in Betracht zu ziehen" sei.

    Der bloße zeitliche Abstand zwischen beiden Teil-Maßnahmen (8 Wochen, 4 Tage) steht der Annahme eines "unmittelbaren" Anschlusses im Sinne von § 51 Abs. 5 SGB IX nicht entgegen, da auch ein Abstand von neun Wochen Unmittelbarkeit in diesem Sinne nicht ausschließt, BSG vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R.

    Der Senat ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung nicht nur bei Entlassung aus der Kur, sondern auch während der gut acht Wochen bis zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme lückenlos vorgelegen haben, sodass sich diese letztlich als "nachgehende Leistung zur Sicherung des Reha-Erfolgs" darstellt, vgl. BSG vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R, Rdz. 26. Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass sich der Krankheitsverlauf im zeitlichen Intervall zwischen den beiden Teilmaßnahmen, etwa durch das Hinzutreten einer anderen Erkrankung, abweichend von der ärztlichen Prognose bei Entlassung aus der Reha dargestellt hat.

    Gründe für eine Zulassung der Revision sind angesichts der bereits zitierten grundlegenden Entscheidungen beider Rentensenate des BSG (vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R und vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R) nicht ersichtlich.

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R

    Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2009 - L 2 AL 14/06
    Diese Zielsetzung in Verbindung mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Reha-Gewährung begründet die Zuständigkeit des Trägers der Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten, wenn diese unmittelbar im Anschluss an eine von ihm geförderte medizinische Reha erforderlich ist, um den Erfolg dieser Reha zu festigen oder erst herbeizuführen, BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R.

    Gründe für eine Zulassung der Revision sind angesichts der bereits zitierten grundlegenden Entscheidungen beider Rentensenate des BSG (vom 05. Februar 2009, B 13 R 27/08 R und vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R) nicht ersichtlich.

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2009 - L 2 AL 14/06
    Vielmehr ergab sich aus der weiterhin beeinträchtigten Funktion der rechten Hand der rechtshändigen Klägerin eine zumindest quantitativ erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit im rehabilitationsrechtlichen Sinne (Fähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können, BSG vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 15/05 R).
  • BSG, 11.09.1980 - 1 RA 47/79

    Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Berufsförderungsmaßnahmen -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2009 - L 2 AL 14/06
    Obschon es also zur Bejahung des Reha-Bedarfs nicht ausreicht, wenn der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann (vgl. BSG SozR 2200 § 1237a Nr. 16 S 39), bestand vorliegend nicht nur Arbeitsunfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne, sondern auch eine einen Reha-Bedarf begründende Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10 SGB VI.
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